
Aus der Chronik der Lebenshilfe |



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Stadtverwaltungen dürfen Grundsicherungsleistungen nicht kürzen, wenn der Leistungsbezieher in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ein kostenloses Mittagessen erhält. Begründung: Das SG Dortmund hat mit Urteil vom 18.10.05 festgestellt, dass es für eine individuelle Bedarfsfeststellung mit Herabsetzung des Regelsatzes zu Ungunsten des Berechtigten keine Rechtsgrundlage gebe. Der Wert des Mittagessens könne auch nicht als Einkommen i.S. einer Sachleistung angesehen werden, weil keine häusliche Ersparnis vorliege, wenn Angehörige sonst kostenlos ein warmes Mittagessen zur Verfügung stellen. Deren Ersparnis sei kein anrechenbares Einkommen des Werkstattbeschäftigten. Der Regelsatz nach § 28 SGB XII setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, zu der auch die Ernährung gehört, § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung. Die Bedarfsposition Ernährung lässt sich aber nicht aus dem Regelsatz herauslösen, weil sie mit den einmaligen Leistungen zu einer Pauschale verrechnet wurde. Daher ist die Kürzung um ..... willkürlich und rechtswidrig. Zu berücksichtigen ist zudem die Regelung in § 92 Abs. 2 Satz 4 SGB XII, die die Anrechnung eines Kostenbeitrags für das Mittagessen in der Werkstatt Personen vorbehält, deren Einkommen den doppelten Regelsatz überschreitet. Bezug genommen wird dabei ausdrücklich nicht auf die häusliche Ersparnis, die eine Verrechnung mit dem Bedarf der Grundsicherung nahe gelegt hätte, sondern auf die Kosten des Lebensunterhalts in der Einrichtung. Dieser ist Teil des Rechtsanspruchs auf Teilhabe im Arbeitsleben nach § 41 SGB IX. Mit der Verabschiedung des SGB IX wurde diese Rechtsvorschrift mit der Absicht geändert, nur von den Personen mit eigenem Einkommen über dem Bedarf der Grundsicherung eine Kostenbeteiligung zu verlangen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass zwar kein Kostenbeitrag verlangt wird, aber der Bedarf der Grundsicherungsleistung gekürzt wird. Zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung gehört die Berücksichtigung dieser Motive des Gesetzgebers. Da Grundsicherungsbezieher über kein Einkommen in solcher Höhe verfügen, dürfen sie nicht durch eine Kürzung ihres Regelsatzes schlechter gestellt werden, als dieser Personenkreis. |